Beim Spaziergang durch St. Radegund entdeckt eine Frau plötzlich eine schwarze Kasse zwischen den Bäumen. Darin liegen elf Sparbücher, die auf den ersten Blick prall gefüllt wirken. Sie denkt an das viele Geld und bringt den Fund sofort zum Grazer Fundservice. Was folgt, hört sich wie ein Albtraum an. Zuerst hat „focus“ berichtet.
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Der Besitzer taucht rasch auf und holt die Sparbücher ab. Zunächst verspricht er fünf Prozent des Gesamtwerts, also 18.192,24 Euro, als Finderlohn. Die Finderin hofft auf das Geld und fühlt sich bestätigt, alles richtig gemacht zu haben. Doch dann dreht sich das Blatt.
Trotz guter Geste: Finderin erhält kein Geld
Der Mann zahlt nicht. Die Finderin nimmt sich einen Anwalt, doch von der Gegenseite hört sie eine überraschende Erklärung. Die Sparbücher seien wertlos, weil sie nach einem Einbruch im Jahr 2020 bereits „kraftlos“ gestellt wurden. „Die Sparbücher sind dem Besitzer bei einem Einbruch im Jahr 2020 gestohlen worden. Er hat sie daher bereits damals bei der Bank für kraftlos erklären lassen, um an das Geld zu kommen“, erklärt der Anwalt der „Kleinen Zeitung“.
Damit falle auch ihr Anspruch auf Finderlohn weg. Statt Geld zu bekommen, soll die Frau nun selbst tief in die Tasche greifen. 1800 Euro Anwaltskosten kommen auf sie zu, dazu 838,08 Euro für den gegnerischen Anwalt. Insgesamt fordert man 2638,08 Euro.
Die Finderin weigert sich zu zahlen. Der Fall landet vor Gericht und sorgt im Ort für Gesprächsstoff. Viele fragen sich, ob der gute Wille am Ende teuer werden darf. Die Frau betont, sie habe nur das Richtige tun wollen und das gefundene Geld ordnungsgemäß abgegeben.
Diese Regeln gelten in Deutschland
In Deutschland gelten unterdessen klare Regeln für Fundsachen. Wer etwas findet, darf es nicht einfach behalten, auch wenn es nach viel Geld aussieht. Die Sachen bleiben Eigentum des ursprünglichen Besitzers. Wer sie unterschlägt, riskiert eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren.
Das Gesetz verlangt, dass Finder den Fund melden – entweder direkt dem Besitzer oder dem Fundbüro. Nach Paragraph 971 BGB steht ihnen grundsätzlich ein Finderlohn zu. Er beträgt fünf Prozent bei bis zu 500 Euro und darüber drei weitere Prozent. Meldet sich sechs Monate lang niemand, gehört der Fund dem Finder.
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