Der aktuelle Wintereinbruch kann in vielen Regionen Deutschlands für glatte Wege, vereiste Straßen und Unsicherheit sorgen. Wenn Schnee und Eis den Verkehr lahmlegen, bringt das Gemeinden, Hauseigentümer und Mieter in Zugzwang. Während Räumfahrzeuge über die Hauptstraßen rollen, bleibt vielerorts unklar, wer eigentlich die Verantwortung trägt.
Kommunen, Eigentümer, Mieter oder Gewerbetreibende – alle können verpflichtet sein, aktiv zu werden. Entscheidend ist die örtliche Regelung. Ein Blick in die Vorschriften zeigt, wie viel Eigenverantwortung beim Winterdienst gefordert wird.
Winter-Einbruch: Kommunen räumen nur das Nötigste
Der Winterdienst auf Straßen liegt bei Ländern, Landkreisen, Städten und Gemeinden. Innerorts müssen sie gefährliche Stellen räumen und streuen, etwa wichtige Durchgangsstraßen, Fußwege oder öffentliche Parkplätze. Außerorts besteht die Pflicht nur an besonders gefährlichen Punkten.
+++ Der Winter kommt – Autofahrer sollten diese Fehler unbedingt vermeiden +++
Fast alle Gemeinden übertragen den Winterdienst für Gehwege per Satzung auf Anlieger. Die Zeitfenster zum Schippen und Streuen variieren je nach Ort. Üblich ist werktags zwischen sieben und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab acht oder neun Uhr. Mehrfaches Räumen am Tag kann aber auch notwendig sein. Wer die Schneeräumpflicht ignoriert, muss je nach Gemeinde mit Bußgeldern rechnen. In einigen Fällen drohen mehrere Tausend Euro.
Mieter können zum Räumen verpflichtet werden
Klar ist, dass Eigentümer im Winter dazu verpflichtet sind, Schnee zu räumen und Wege zu streuen. Das regelt ein Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe aus dem Jahr 2020. Zwar dürfen Hauseigentümer die Räum- und Streupflicht an Mieter übertragen, diese muss aber klar und schriftlich im Mietvertrag geregelt sein. Ein bloßer Aushang reicht nicht. Selbst bei Übertragung auf Mieter oder eine Fachfirma bleibt eine Kontrollpflicht für den Eigentümer bestehen.
Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus Oktober 2025 sagt, dass Vermieter dafür sorgen müssen, dass der Weg zur Wohnung im Winter sicher ist – auch wenn dieser Weg zum Gemeinschaftseigentum einer WEG gehört. Der Vermieter kann die Pflicht zwar an einen Winterdienst abgeben, bleibt aber trotzdem verantwortlich, wenn dort nicht gestreut wird. Stürzt ein Mieter auf Glatteis, kann er den Vermieter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen. Es spielt keine Rolle, ob der Vermieter alleiniger Hauseigentümer ist oder nur eine Eigentumswohnung vermietet. Delegation schützt nicht vor Haftung. Der Vermieter bleibt für sicheren Zugang verantwortlich.
Auch Eigentümergemeinschaften dürfen Räumdienste beauftragen. Sie können jedoch niemanden per Mehrheitsbeschluss zwingen, selbst zu räumen. Steuerlich gelten Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen.
Winter-Dienst: Streusalz ist vielerorts verboten!
Der Zugang zum Haus muss frei sein und üblicherweise auch der Bürgersteig davor. In vielen Kommunen genügt ein Meter Wegbreite, teilweise müssen bis zu 1,50 Meter freigehalten werden. Besonders Eckgrundstücke verursachen zusätzliche Arbeit, weil mehrere Gehwege betroffen sind. Wer verhindert ist, muss eine Vertretung organisieren. Urlaub oder Beruf entbinden nicht von der Pflicht.
Zulässige Streumittel sind Sand, Splitt, Granulat oder Asche. Streusalz ist in vielen Kommunen verboten. Chemische Auftaumittel dürfen oft nur von Stadtreinigungen genutzt werden. Schnee darf nicht auf die Straße geschoben werden. Gullys, Radwege und Hydranten müssen freibleiben. Bei Platzmangel muss Schnee auf dem eigenen Grundstück gelagert werden. In Ausnahmefällen kann er am Straßenrand platziert werden, sofern er die Sicht nicht behindert und Zufahrten frei bleiben.
Haftung bei Unfällen, Dachlawinen und lokaler Glätte
Werden Gehwege oder öffentlich zugängliche Flächen nicht ordnungsgemäß geräumt und gestreut, haften die Pflichtigen bei Stürzen. Schadenersatz und Schmerzensgeld können hohe Summen erreichen. Die ADAC-Juristen betonen: „Stürzt eine Passantin oder ein Passant und verletzt sich, weil der Gehweg oder Parkplatz nicht ordnungsgemäß geräumt oder gestreut war, muss der Pflichtige für den Schaden aufkommen.“
Haftung besteht auch bei Unfällen durch herabfallende Dachlawinen. In manchen Fällen entfällt sie, etwa wenn Glatteis völlig unvorhersehbar auftritt. Aber Fußgänger tragen auch eine Eigenverantwortung. Ungeeignetes Schuhwerk oder Missachtung von Warnhinweisen können zu Mitschuld führen.
