Rentner besitzt Millionen-Immobilie: Grundsicherung will er dennoch

Die Grundsicherung im Alter soll Menschen mit geringer Rente ein Existenzminimum sichern. Voraussetzung ist Bedürftigkeit. Wer eigenes Vermögen besitzt, muss dieses grundsätzlich zuerst einsetzen. Erst wenn das Geld aufgebraucht ist, greift die staatliche Leistung.

Ein Fall aus Hamburg zeigt, wie kompliziert diese Regel in der Praxis werden kann. Ein Rentner beantragte Grundsicherung, obwohl ihm über eine Familiengesellschaft eine millionenschwere Immobilie zuzurechnen war. Das Landessozialgericht Hamburg musste entscheiden, ob das Vermögen den Anspruch ausschließt.

📌 Grundsicherung in Deutschland: Die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende löste im Juli 2026 das Bürgergeld ab. Anspruch auf Bürgergeld haben Menschen, die grundsätzlich mindestens drei Stunden täglich arbeiten können. Was wird bezahlt? Berücksichtigt werde der Regelbedarf sowie angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung. Es kommen auch je nach Situation Mehrbedarfe hinzu.

Wie kommt der Rentner an das teure Anwesen?

Der 1948 geborene Kläger stellte 2014 einen Antrag auf Grundsicherung im Alter. Er war Komplementär einer Familien-Kommanditgesellschaft. Zu deren Vermögen gehörte ein rund 1.400 Quadratmeter großes Grundstück mit Wohnhaus.

Das Gebäude hatte eine Wohnfläche von etwa 450 Quadratmetern. Der Rentner selbst nutzte davon rund 90 Quadratmeter. Das Sozialamt lehnte die Leistung wegen des Immobilienvermögens ab.

Der Kläger widersprach der Entscheidung. Nach seiner Darstellung beeinträchtigten Grundwasser und Bodenbewegungen die Nutzbarkeit erheblich. Das Gebäude sei wegen Grundwasserschäden und Bodenverschiebungen kaum noch bewohnbar und praktisch nicht zu verkaufen, hieß es in dem Verfahren laut Gerichtsunterlagen.

Ein Immobilienmakler kam im Verfahren dennoch auf einen realistischen Verkaufspreis zwischen 1.995.000 Euro und 2.075.000 Euro.

Gerichte lehnen Grundsicherung ab

Das Sozialgericht Hamburg wies die Klage jedoch im Juli 2024 ab. Der Rentner legte Berufung beim Landessozialgericht Hamburg ein. Auch dort hatte er keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte, dass dem Anspruch auf Grundsicherung verwertbares Vermögen entgegenstand.

Maßgeblich war, dass das Grundstück wirtschaftlich verwertbar war und einen erheblichen Wert hatte. Selbst ein sanierungsbedürftiges Gebäude ändere daran nichts, solange sich aus dem Grundstück ein Erlös erzielen lasse.

Verkaufserlös hätte Wohnraum finanziert

Die Richter berücksichtigten auch die Folgen eines möglichen Verkaufs. Nach einem Verkauf hätte der Kläger nicht nur seine laufende Rente zur Verfügung gehabt, sondern zusätzlich den erheblichen Verkaufserlös. Daraus hätte sich eine neue Wohnung finanzieren lassen.

Der Verlust des bisherigen Wohnumfelds allein mache die Verwertung nicht unzumutbar, so das Landessozialgericht Hamburg. Ein selbst genutztes Haus schützt demnach nicht automatisch vor der Anrechnung als Vermögen – entscheidend bleiben Größe, Wert und wirtschaftliche Verwertbarkeit im Einzelfall.