Urlaub plötzlich abgesagt: ADAC warnt bei Insolvenz – „Gehen komplett leer aus“

Wer im Urlaub keinen Stress will, der greift gerne auf einen Reiseveranstalter zurück. Anreise, Hotel, Verpflegung oder sogar Ausflüge – alles ist inklusive. Das Rundum-Sorglos-Paket. Weniger sorglos wird es jedoch dann, wenn der Reiseveranstalter plötzlich insolvent ist.

2019 sorgte der Fall von Thomas Cook für weltweites Aufsehen. Einer der größten Reisekonzerne, inklusive der deutschen Tochtergesellschaft Neckermann Reisen, ist insolvent. Und es geht weiter: Erst Anfang des Jahres meldeten vier Reiseveranstalter aus Großbritannien Insolvenz an. Auch in Deutschland steckt die itravel-Gruppe aus Köln in einer Insolvenz-Krise. Doch was tun, wenn die Reise plötzlich abgeblasen wird?

📌 Was ist eine Insolvenz? Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung: Ein Unternehmen ist insolvent, wenn es seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann (Zahlungsunfähigkeit) oder wenn seine Schulden größer sind als sein Vermögen (Überschuldung). Gerichtliches Verfahren: Die Insolvenz wird durch einen Antrag beim zuständigen Amtsgericht eingeleitet – entweder vom Unternehmen selbst oder von dessen Gläubigern. Ein Insolvenzverwalter übernimmt dann die Kontrolle über das verbliebene Vermögen und entscheidet über das weitere Vorgehen. Nicht gleich Totalausfall: Insolvenz bedeutet nicht automatisch, dass ein Unternehmen sofort verschwindet oder Gläubiger leer ausgehen. Je nach vorhandener Insolvenzmasse können Forderungen ganz, teilweise oder – im schlechtesten Fall – gar nicht beglichen werden. Bei Reiseveranstaltern greift für Pauschalreisende zusätzlich der gesetzliche Kundengeldschutz, der unabhängig vom Ausgang des Insolvenzverfahrens Ansprüche absichert.

Rechte bei Pauschalreisen sind klar geregelt

„Wenn gebuchte Reisen nicht stattfinden können und abgesagt werden, können Reisende bereits getätigte (An-)Zahlungen zurückfordern“, erklärt der ADAC auf Anfrage unserer Redaktion. Dabei ist wichtig: Die Forderung geht nicht an den insolventen Reiseveranstalter selbst, sondern an dessen Absicherer.

Bei größeren Reiseunternehmen ist das der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF). Bei kleineren Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als zehn Millionen Euro kann die Absicherung auch durch einen Versicherer oder ein Kreditunternehmen erfolgen. All das ist im Sicherungsschein, der jedem Kunden einer Pauschalreise bei Buchung ausgestellt wird, geregelt.

Individualreisende gehen im schlechtesten Fall „komplett leer aus“

Wichtig: Diese Rechte gelten gesetzlich nur für Pauschalreisende. Wer etwa Flug, Hotel oder Mietwagen separat bucht, hat nur einen abgeschwächten Anspruch. Geht ein Anbieter insolvent, besteht zwar auch hier ein Rückzahlungsanspruch für bereits getätigte (Teil-)Zahlungen. „Allerdings müssen solche Forderungen im Regelfall nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Tabelle angemeldet werden“, erklärt der ADAC. Reicht die Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung sämtlicher Forderungen aus, erhalten Kunden nur eine Teilzahlung entsprechend der gebildeten Quote.

Das Problem: „Im schlechtesten Fall gehen sie komplett leer aus.“ Auch bei ausländischen Anbietern ist besondere Vorsicht geboten. Hier richtet sich die Abwicklung oft nach ausländischem Recht. Für deutsche Urlauber kann das die Durchsetzung ihrer Ansprüche zusätzlich erschweren.

Wer den Sicherungsschein nicht mehr findet, muss nicht in Panik geraten. „Der Sicherungsschein hat dabei aber nur sog. deklaratorischen Charakter. Ansprüche von Reisenden entstehen nicht erst durch die Aushändigung des Sicherungsscheins“, erklärt der ADAC.

Urlaub bereits angetreten – was jetzt?

Was aber, wenn der Urlaub schon angetreten ist? Auch dann ist es wichtig, auf den Absicherer zu warten. Dieser entscheidet gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter, wie es weitergeht. Bei einem Abbruch der Reise muss der Veranstalter die Rückbeförderung sowie die Unterkunft bis zur Rückreise sicherstellen.

„In der Praxis kann es vorkommen, dass die einzelnen Leistungsträger, wie etwa die Fluggesellschaft oder das Hotel vom Reisenden erneut eine Zahlung fordern, weil sie ihrerseits die Zahlung durch den Veranstalter nicht erhalten haben“, ergänzt der ADAC. Wichtig für Kunden ist dann: Belege für Zusatzzahlungen unbedingt aufbewahren und später einreichen. Mängel- oder Schadensersatzansprüche müssen dagegen separat im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.

Ist die Insolvenz bereits vor Reiseantritt bekannt, gilt vor allem eines: Ruhe bewahren. „Reisende sollten in solchen Fällen nicht vorschnell handeln, sondern zunächst eine Kontaktaufnahme durch Veranstalter, Kundengeldabsicherer oder (vorläufigen) Insolvenzverwalter abwarten“, so der ADAC. Eine eigenmächtige Stornierung kann später zu unnötigen Streitfragen führen.

Reisebüros müssen nicht vor jeder Krise warnen

Ein Fall sorgte jüngst für Aufsehen: Sowohl das Amtsgericht Nordhorn (Az. 3 C 484/24) als auch das Amtsgericht Bad Homburg (Az. 218 C 114/26) wiesen Klagen von Kunden gegen ihr Reisebüro ab. Die Kunden hatten argumentiert, sie seien nicht rechtzeitig vor der drohenden Insolvenz ihres Reiseveranstalters gewarnt worden. Beide Gerichte kamen jedoch zum gleichen Schluss: Allgemeine Medienberichte über wirtschaftliche Schwierigkeiten reichen nicht aus, um eine Warnpflicht des Reisebüros auszulösen.

„Nach der jüngeren Rechtsprechung im Zusammenhang mit der FTI-Insolvenz besteht keine allgemeine Pflicht für Reisebüros, Reisende über bloße wirtschaftliche Schwierigkeiten oder ein abstraktes Insolvenzrisiko eines Reiseveranstalters zu unterrichten“, fasst der ADAC zusammen. Nur wenn ein Reisebüro konkrete Kenntnis von einer drohenden Pleite hat, muss es seine Kunden informieren.

Das Wichtigste im Überblick

Die Insolvenz eines Reiseveranstalters ist ärgerlich, aber für Pauschalreisende meist kein finanzielles Desaster. Wer eine Pauschalreise gebucht hat, ist gesetzlich abgesichert und bekommt sein Geld über den Kundengeldabsicherer zurück, notfalls auch ohne Sicherungsschein. Wer dagegen Flug, Hotel oder Mietwagen einzeln bucht, geht ein deutlich höheres Risiko ein und kann im schlimmsten Fall leer ausgehen. Die wichtigste Regel für alle Betroffenen bleibt dieselbe: nicht in Aktionismus verfallen, sondern erst den Absicherer oder Insolvenzverwalter kontaktieren. Und vor allem alle Belege gut aufbewahren.