Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt zieht eine klare Linie beim Thema Waffenbesitz. Ab sofort können AfD-Mitglieder ihre waffenrechtliche Erlaubnis allein aufgrund der Parteizugehörigkeit verlieren. Für die Behörden schafft dieser Beschluss eine rechtssichere Grundlage zum Durchgreifen.
Auslöser waren drei konkrete Fälle aus dem Bundesland. Einer zuständigen Polizeiinspektion war es gelungen, drei Personen die Genehmigung für ihre Schusswaffen zu widerrufen. Bei den Betroffenen handelte es sich um Unterstützer der AfD, die sich juristisch wehrten.
📌 Waffenbesitz in Deutschland Kein verfassungsmäßiges Grundrecht – Anders als z. B. in den USA gibt es in Deutschland kein individuelles Grundrecht auf Waffenbesitz. Der Staat hat das Gewaltmonopol, und Waffenbesitz ist ein staatlich kontrolliertes Privileg, kein Recht. Waffengesetz (WaffG) als zentrale Rechtsgrundlage – Der Waffenbesitz ist im deutschen Waffengesetz streng geregelt. Wer eine Schusswaffe besitzen möchte, benötigt in der Regel eine Waffenbesitzkarte (WBK), für das Führen einer Waffe zusätzlich einen Waffenschein. Bedürfnisnachweis erforderlich – Für die meisten Waffenarten muss ein sogenanntes „Bedürfnis“ nachgewiesen werden, z. B. als Jäger, Sportschütze (mit Vereinsmitgliedschaft und Nachweis regelmäßigen Trainings), Sammler oder Waffen- bzw. Munitionshändler. Bloßer Selbstschutz gilt in Deutschland grundsätzlich nicht als anerkanntes Bedürfnis. Strenge Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung – Antragsteller müssen mindestens 18 (bei manchen Waffenarten 21) Jahre alt sein und ihre persönliche Zuverlässigkeit sowie geistige Eignung nachweisen (u. a. durch ein polizeiliches Führungszeugnis, ggf. psychologisches Gutachten, und bei Erstantrag oft eine Sachkundeprüfung). Vorstrafen, Extremismus-Bezüge oder psychische Erkrankungen können zum Ausschluss führen.
Strenge Regeln für Schusswaffen
Der Umgang mit Waffen erfordert in Deutschland eine strenge Genehmigung. Als unzuverlässig stuft der Gesetzgeber Personen ein, die verfassungsfeindliche Vereinigungen unterstützen. Laut dem Gericht lässt sich diese Regelung problemlos auf einfache Parteimitglieder anwenden.
Mit drei aktuellen Beschlüssen lehnte das Oberverwaltungsgericht die Anträge der Kläger endgültig ab. «Um die Allgemeinheit vor den extremen Gefahren von Waffen zu schützen, muss der Staat nicht warten, bis Straftaten oder Schäden eingetreten sind, sondern kann Risiken bereits im Vorfeld minimieren», teilte das Gericht mit.
Richter weisen Argumente zurück
Vor Gericht beriefen sich die Waffenbesitzer auf das Parteienprivileg. Nachteile durch eine Parteizugehörigkeit dürften erst entstehen, wenn das Bundesverfassungsgericht ein offizielles Verbot ausspricht. Die Richter folgten dieser Argumentation der Kläger jedoch nicht. «Weder Behörden noch Verwaltungsgerichte sprechen im waffenrechtlichen Verfahren ein Parteiverbot aus», stellten die Juristen klar.
Vielmehr komme es auf das Gesamtbild der Partei an. Eine systematische Verunglimpfung von demokratischen Prozessen geht nach Ansicht der Richter über zulässige Kritik hinaus. Werde zudem ein stetiger Vergleich mit Unrechtsregimen gezogen, stelle dies einen Angriff auf das Demokratieprinzip dar.
Trotz der harten Linie bleibt eine kleine Hintertür offen. Eine Ausnahme greift, wenn «besondere Umstände des Einzelfalls das Vertrauen rechtfertigen, dass beim Betroffenen trotz der Mitgliedschaft oder Unterstützung der Partei keine waffenrechtlich relevante Gefährdung vorliegt». Gegen die rechtskräftigen Beschlüsse bleibt den Klägern nur noch die Verfassungsbeschwerde.
