Pfand-Automat defekt: Kundin erklärt, warum Rewe und Co. dann Pech haben

In einer Reddit-Gruppe erklärt eine Frau, die nach eigenen Angaben auf das Sammeln von Pfandflaschen angewiesen ist, warum Rewe und andere Supermärkte nicht so leicht davonkommen. Sie berichtet über Situationen, die ihr oft Ärger machten, wobei sie bewusst nicht den Ort der Filiale nennt.

„Mein Rewe hat zwei Automaten, aber wenn da was nicht durchgeht, dann hatte man bisher Pech. An der Kasse hieß es immer: ‚Das Kassensystem sieht das nicht vor“ oder ‚Das können wir aus hygienischen Gründen nicht annehmen.’“ Doch das ließ sich die Kundin nicht bieten.

📌 Pfand in Deutschland Pfand auf Mehrwegflaschen wurde schon 1929 erstmals eingeführt (Bier- und Mineralwasserflaschen aus Glas). Einwegpfand kam 2003 dazu. Einwegpfand: 25 Cent einheitlich pro Behälter (Dosen und PET-Flaschen) Mehrwertpfand: variabel, zwischen 8 Cent bis 15 Cent

Rewe-Marktleiter „hat nicht nur gelabert, er hat sich gekümmert“

Irgendwann habe sie den Rewe-Marktleiter dann persönlich im Laden angetroffen – und dieses Gespräch ergab eine Wendung. Der Mann habe ihr gesagt: „Automaten sind eine Erleichterung für die Märkte, aber das Gesetz sagt klar, was von wem anzunehmen ist, egal ob Automat oder nicht.“

Ganz begeistert fügt sie via Reddit hinzu: „Der Marktleiter hat nicht nur gelabert, er hat sich gekümmert. Jetzt gibt es – drei Wochen später – an der kleinen Tür neben den Pfandautomaten eine Funkklingel. Irgendwann kommt ein Mitarbeiter und man kann dann zerdrückte Dosen oder ähnliche Gebinde, die der Automat nicht annimmt, per Hand abgeben und bekommt dafür so einen Zettel. Das zahlt einem die Kasse dann aus.“

Pfandrückgabe: So ist die Rechtslage

Rechtlich ist das korrekt. Das Gesetz kennt keine Automaten-Pflicht. Wie der Händler die Pfandrückgabe organisiert (ob per Automat oder Handkasse) ist seine Sache. Fällt der Automat aus oder verweigert er ein legales Gebinde, greift weiterhin die gesetzliche Rücknahmepflicht. Der Händler muss dann eine manuelle Entgegennahme ermöglichen. Auch zerdrückte Dosen oder Einweg-Gebinde dürfen die Märkte nicht pauschal ablehnen, solange erkennbar ist, dass es sich um eine bepfandete Einwegverpackung handelt.

Hinzu kommt: Jeder Laden ab 200 Quadratmetern Verkaufsfläche muss alle Einwegverpackungen des Materials annehmen, das er verkauft (§ 31 Abs. 2 VerpackG).