Knapp zehn Jahre nach dem NRW-Landtagswahlkampf 2017 sorgt eine E-Mail aus dem AfD-E-Mail-Leak für neue Aufmerksamkeit. Im Mittelpunkt steht das kostenlos verteilte „Extrablatt“, das damals in großer Auflage zugunsten der AfD an Haushalte verteilt wurde. Während die Partei stets betonte, von der Aktion nichts gewusst zu haben, wirft ein nun bekannt gewordenes Schreiben erneut Fragen nach dem tatsächlichen Kenntnisstand führender Parteimitglieder auf.
Das „Extrablatt“ gehörte zu einer Reihe externer Werbemaßnahmen, die die AfD während wichtiger Wahlkämpfe unterstützten. Nach Angaben von Lobbycontrol wurden allein im NRW-Wahlkampf 2017 rund vier Millionen Exemplare verteilt. Die Kosten für die Aktion werden auf etwa 600.000 Euro geschätzt. Die AfD vertrat dabei stets die Position, dass die Kampagne keine Parteispende gewesen sei, weil die Partei weder vorab informiert noch in die Organisation eingebunden gewesen sei.
📌 AfD in NRW Seit 2017 im Landtag: Bei der Landtagswahl 2017 schaffte die AfD erstmals den Einzug in den nordrhein-westfälischen Landtag. NRW als wichtiges Wahlkampfterrain: Nordrhein-Westfalen ist das bevölkerungsreichste Bundesland Deutschlands. Entsprechend kommt Wahlen in NRW für die Parteien besondere Bedeutung zu. Immer wieder Gegenstand politischer Debatten: Der Landesverband stand in den vergangenen Jahren wiederholt im Fokus bundesweiter Diskussionen. Dabei ging es unter anderem um interne Machtkämpfe, Personalentscheidungen und den Umgang mit rechtsextremen Strömungen innerhalb der Partei.
NRW-Landesvorstand soll Kenntnis über „Extrablatt“-Verteilung gehabt haben
Recherchen mehrerer Medien hatten jedoch bereits in den vergangenen Jahren Dokumente, Kontoauszüge und Aussagen von AfD-Funktionären veröffentlicht, die auf eine mögliche Einbindung der Partei hindeuten könnten. Die AfD weist entsprechende Vorwürfe bis heute zurück. Nun rückt eine E-Mail aus dem Jahr 2021 erneut in den Fokus.
Verfasst wurde die E-Mail laut „Correctiv“ von Andreas Handt, der damals Mitglied der AfD in Nordrhein-Westfalen war. Darin schreibt er an Mitglieder des Bundes- und Landesvorstands, dass „viele andere auch“ gewusst hätten, dass der damalige NRW-Landesvorstand über die Verteilung des „Extrablatts“ „nicht nur oberflächliche Kenntnisse hatte“. Dies habe im Widerspruch zu öffentlichen Darstellungen gestanden, nach denen davon keine Kenntnis bestanden habe.
Handt bestätigte Echtheit der E-Mail
Besonders deutlich wird Handt bei der Schilderung interner Gespräche. So heißt es in der E-Mail: „Mitglieder des damaligen Landesvorstandes prahlten in mehreren Zwiegesprächen, unter anderem am Rande der Landeswahlversammlung zur Bundestagswahl 2017 in NRW, mit geplanten konzentrierten Aktionen im Ruhrgebiet nach dem Vorbild der Aktionen zur Landtagswahl 2016 in Baden-Württemberg.“
Weiter schreibt Handt, es könne „nur ein Zufall gewesen sein“, dass diese Gespräche konkrete Angaben zur Zahl der verteilten Zeitungen und zum Verteilgebiet enthalten hätten und sich dies „einige Wochen später im Zuge des Wahlkampfes exakt so zugetragen hat“. Die Echtheit der E-Mail bestätigte Handt, der inzwischen nicht mehr AfD-Mitglied ist, gegenüber „Correctiv“.
Zeit drängt
Die Bundestagsverwaltung beschäftigt sich bereits seit Jahren mit den Vorgängen rund um die externe Wahlkampfhilfe aus dem Jahr 2017. Parteien müssen in ihren Rechenschaftsberichten Spenden und finanzielle Zuwendungen offenlegen. Sollte sich nachweisen lassen, dass die Unterstützung für die AfD als Parteispende zu werten gewesen wäre, könnten erhebliche finanzielle Konsequenzen drohen. Falsche oder unvollständige Angaben können Zahlungen in Höhe des Zwei- bis Dreifachens des betreffenden Betrags nach sich ziehen.
Viel Zeit für eine abschließende Klärung bleibt allerdings nicht mehr. Nach Angaben der Bundestagsverwaltung verjähren mögliche Verstöße aus dem Rechenschaftsjahr 2017 mit Ablauf des Jahres 2027. Ein laufendes Prüfverfahren stoppt diese Frist nicht. Damit könnte die nun bekannt gewordene E-Mail zwar neue Fragen aufwerfen, gleichzeitig wächst aber der Druck, mögliche Unstimmigkeiten noch vor dem Eintritt der Verjährung abschließend zu bewerten.
